Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Lieferbedingungen und Konditionen

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baustoffe

 

Allgemeine Bestimmungen:

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäfte. Wenn und soweit jedoch Bedingungen für eine oder mehrere besondere Arten enthalten sind, haben die Bestimmungen dieser besonderen Bedingungen insofern Vorrang, als sie von den allgemeinen Bedingungen abweichen oder diese ergänzen. Im übrigen bleiben die allgemeinen Bedingungen in vollem Umfang in Kraft.

Artikel 1 - Angebote und Bestätigungen

1)

Alle Angebote, wie auch immer sie genannt werden und auf welche Weise auch immer, sind völlig unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

2)

Kaufverträge oder sonstige Vereinbarungen, die von unseren Vertretern oder sonstigen Vermittlern geschlossen werden, sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung oder, falls eine solche nicht erfolgt, nach einer Frist von vierzehn Tagen verbindlich, sofern der Verkäufer den Vertrag innerhalb dieser Frist durch Schweigen oder tatsächliches Handeln offensichtlich angenommen hat.

3)

Wird die Richtigkeit einer schriftlichen Bestätigung nicht innerhalb von acht Werktagen bestritten, sind beide Vertragspreise daran gebunden.

 

Artikel 2 - Preise

Sollten sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und des Kaufs, auch wenn der Käufer ein verbindliches Angebot abgegeben hat, oder zwischen dem Zeitpunkt des Kaufs und der Lieferung die Preise der angebotenen oder verkauften Waren aus Gründen erhöhen, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat, z.B. aufgrund von Erhöhungen der Materialpreise, der Produktionskosten, der Einfuhrabgaben, der Steuern, der Wechselkurse für Fremdwährungen, der Transportkosten und dergleichen, so ist der Verkäufer berechtigt, diese weiterzugeben, es sei denn, dies ist gesetzlich verboten.

 

Artikel 3 - Lieferfrist

Die Lieferfrist wird vom Verkäufer so genau wie möglich angegeben. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die angegebene Frist einzuhalten. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die angegebene Lieferzeit überschritten wird, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart oder die Überschreitung ist die direkte und unmittelbare Folge von grober Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit seitens des Verkäufers. Der Käufer kann die Bestellung nicht stornieren oder die Annahme und/oder Bezahlung der Ware verweigern, weil die Lieferzeit überschritten wurde.

 

Artikel 4 - Lieferung und Risiko

1)

Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, reist die Ware auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

2)

In allen anderen Fällen reist die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.

3)

Die Wahl des Transportmittels liegt im Ermessen des Verkäufers.

4)

Bei Lieferung frei Baustelle oder Kai hat der Verkäufer die Ware nur bis zu dem Ort zu transportieren, an den der Käufer sie geliefert hat.

4) Bei Lieferung frei Werk oder an Land ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware weiter zu transportieren, als bis zu dem Ort, an dem das Fahrzeug ein fahrbares (gemachtes) Gelände bzw. das Schiff ein seetüchtiges Gewässer befahren kann. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Käufer für die rechtzeitige Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und Erlaubnisse innerhalb des Transportgebietes zu sorgen. Die Lieferung erfolgt immer längsseits des Fahrzeugs oder Schiffs, wobei der Käufer verpflichtet ist, die Ware dort abzunehmen. Der Käufer und der Verkäufer sind gemeinsam für die Entladung verantwortlich. Unterlässt der Käufer dies, so gehen die daraus resultierenden Kosten zu seinen Lasten.

5)

Wünscht der Käufer eine Lieferung per Schiff, so hat er dies bei Vertragsabschluss anzugeben.

 

Artikel 5 - Lieferung und Abruf

Ist Lieferung auf Abruf vereinbart worden, ohne dass Fristen für den Abruf festgelegt sind, so ist der Verkäufer berechtigt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags nicht alle Waren abgerufen worden sind, den Käufer aufzufordern, eine Frist zu setzen, innerhalb derer alle Waren abgerufen werden sollen. Die vom Käufer zu setzende Frist darf einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Käufer die Aufforderung des Verkäufers billigerweise hätte zur Kenntnis nehmen können, nicht überschreiten. Der Käufer ist verpflichtet, der vorgenannten Aufforderung nachzukommen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf einer Frist, die der längsten Frist entspricht, die der Käufer hätte setzen können, die Ware auf Kosten des Käufers und - wenn die Gefahr der Ware noch beim Verkäufer liegt - auf Gefahr des Käufers einzulagern oder vom Kauf zurückzutreten und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen. Die gleichen Befugnisse stehen dem Verkäufer zu, wenn der Käufer trotz Nennung einer Frist diese nicht einhält.

 

Artikel 6 - Menge

1)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Frachtbrief, ein Lieferschein oder ein ähnliches Dokument, das bei der Lieferung von Waren ausgestellt wird, die Menge der gelieferten Waren genau wiedergibt, es sei denn, der Käufer teilt dem Verkäufer unverzüglich nach Erhalt der Waren seine Einwände dagegen mit.

2)

Auch wenn der Käufer dem Verkäufer rechtzeitig mitteilt, dass ihm weniger geliefert worden ist, als auf dem im ersten Absatz dieses Artikels genannten Dokument angegeben ist, berechtigt ihn dies nicht, die Zahlung auszusetzen.

 

 

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7)

Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 berühren nicht die Rechte des Käufers nach dem Gesetz im Falle von Mängeln, die bei einer handelsüblichen Untersuchung der betreffenden Ware oder - wenn und soweit die Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels Anwendung finden - wie in den Spezifikationen beschrieben, nicht hätten entdeckt werden können. Die Bestimmungen des vorigen Satzes gelten nur, wenn der Käufer dem Verkäufer seine Beanstandungen innerhalb einer angemessen kurzen Frist, nachdem der Käufer die Mängel entdeckt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte entdecken können, schriftlich mitteilt.

 

8)

Wenn der Käufer einen Anspruch gemäß den vorstehenden Bestimmungen geltend machen kann, berechtigt ihn dies nicht zur Aussetzung der Zahlung.

 

 

Artikel 8 - Haftung

1)

Die Haftung des Verkäufers im Sinne des vorstehenden Artikels sowie jede andere Haftung, die sich aus anderen Tatsachen oder Umständen ergibt, geht in keinem Fall über den Ersatz des Rechnungswerts oder die Neulieferung von Waren hinaus, und zwar nach Wahl des Käufers und sofern der Verkäufer in der Lage ist, gleichartige Waren zu liefern.

2)

Dritte können niemals Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.

3)

Der Verkäufer haftet niemals für Folgeschäden und indirekte Handelsverluste, Stagnationsschäden, Bauverzug, Auftragsverluste, entgangenen Gewinn, Bearbeitungskosten und dergleichen. Der Verkäufer haftet auch nicht für Kosten, Schäden und Zinsen, die sich aus Handlungen, Unterlassungen oder Ratschlägen von Personen ergeben, die vom Verkäufer beschäftigt werden und/oder von Personen, die vom Verkäufer bei der Erfüllung des Vertrags eingeschaltet werden.

 

Artikel 9 - Verpackung

1)

Wiederverwendbare Verpackungen werden vom Verkäufer zusammen mit der gelieferten Ware gesondert in Rechnung gestellt.

2)

Für auf Kosten des Käufers zurückgegebenes Verpackungsmaterial im Sinne von Absatz 1 wird dem Käufer vom Verkäufer bald nach Erhalt eine Gutschriftrechnung zugesandt.

3)

Abweichend von den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze schuldet der Verkäufer keine Entschädigung für in schlechtem Zustand zurückgegebene Verpackungen.

4)

Der Käufer ist nur berechtigt, den Wert der zurückgegebenen Verpackung bis zur Höhe der Gutschrift von dem Betrag abzuziehen, den er dem Käufer nach Erhalt der Gutschriftrechnung schuldet.

5)

Ist der Betrag der Gutschriftsrechnung höher als der Betrag, den der Käufer dem Verkäufer bei Erhalt dieser Rechnung noch schuldet, so wird dieser Überschuss innerhalb eines Monats nach Rechnungsdatum an den Käufer gezahlt.

 

Artikel 11 - Höhere Gewalt

1)

Wird der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Lieferung oder an der normalen Lieferung gehindert, so ist er berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern oder den Auftrag zu stornieren, soweit er noch nicht ausgeführt ist.

2)

Als höhere Gewalt gelten: Krieg, Aufruhr, kriegerische Handlungen, Streiks und Aussperrungen, Versorgungssperren, Ausfall von Maschinen und/oder Werkzeugen, Nichtverfügbarkeit von Transportmitteln, Stagnation der Versorgung, behördliche Maßnahmen sowie jeder Umstand, der es dem Verkäufer vernünftigerweise unmöglich macht, normal zu liefern.

 

Artikel 12 - Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alle seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vollständig erfüllt hat.

Wenn vom Verkäufer gleichartige Waren geliefert wurden und eine oder mehrere Rechnungen unbezahlt geblieben sind, werden die noch im Besitz des Käufers befindlichen Waren als unbezahlt betrachtet, vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Käufer.

Für den Fall, dass der Käufer nachweist, dass ein Teil der vom Verkäufer gelieferten Waren bezahlt wurde, überträgt der Käufer dem Verkäufer das Eigentum an diesen Waren als Sicherheit im Zusammenhang mit seinen anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer.

Der Käufer verpflichtet sich schon jetzt, seine Forderungen, die sich aus der Rücklieferung der Waren oder aus anderen Gründen, einschließlich des Beitritts, ergeben, als Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer abzutreten, und zwar unter Androhung einer täglichen Vertragsstrafe von 1.000 Euro.

Artikel 13 - Zahlung und Sicherheit

Der Kaufpreis (einschließlich Umsatzsteuer) für das vertragsgemäß Gelieferte ist am Fälligkeitstag fällig und zahlbar. Das Fälligkeitsdatum ist der dreißigste Tag nach dem Tag, an dem die Lieferung stattgefunden hat, oder - falls später - der fünfzehnte Tag nach dem Tag, an dem die entsprechende Rechnung an den Käufer versandt wurde.

Der Rechnungsbetrag erhöht sich stets um einen Kreditbeschränkungszuschlag von zwei Prozent. Dieser Zuschlag ist vom Käufer nur dann zu zahlen, wenn die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum erfolgt.

Wenn nach Ansicht des Verkäufers eine Frist dafür besteht, ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, vom Käufer eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu verlangen, auch wenn eine Zahlungsfrist vereinbart wurde. Wird eine solche Sicherheit nicht geleistet, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung auszusetzen, auch wenn ein Termin auf Abruf vereinbart wurde, oder - wenn der Käufer dem Verlangen nach Sicherheit nicht innerhalb einer vom Verkäufer zu bestimmenden Frist von mindestens zehn Tagen nachgekommen ist - den Kauf rückgängig zu machen und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.

 

Artikel 14 - Folgen der Nichtbezahlung

1)

Im Falle der Nichtzahlung durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen ohne vorherige Ankündigung auszusetzen

2)

Der Käufer, der den von ihm geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig bezahlt hat, ist verpflichtet, dem Verkäufer die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für die Eintreibung der Forderung zu erstatten.

 

Artikel 15 - Abweichende Klauseln

Von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Klauseln sind nur gültig, wenn sie zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart wurden.

 

 

Artikel 16 - Streitigkeiten

Auf alle mit dem Verkäufer geschlossenen Verträge findet das niederländische Recht Anwendung, auf das die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend und, soweit zwingende Bestimmungen nicht entgegenstehen, abweichend Anwendung finden. Alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer werden von dem zuständigen Gericht am Sitz des Verkäufers entschieden, einschließlich eines eventuell gewährten einstweiligen Rechtsschutzes, es sei denn, die Verfahrensvorschriften schreiben etwas anderes vor. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Parteien vereinbaren, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsinstituts für Baustoffe (AIBs) in der zum Zeitpunkt der Einreichung der Streitigkeit geltenden Fassung zu entscheiden.